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Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Mehrere Arbeitsgruppen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) haben im September 2020 mit der Erarbeitung der in der CRD (Artikel 84 und 98) mandatierten Leitlinien und regulatorischen technischen Standards (RTS) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) begonnen. Diese zusätzlichen Vorgaben werden eine große Bedeutung für die Institute bei der Identifikation, Messung und Steuerung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch erlangen. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die laufenden Aktivitäten der EBA zusammen mit einer Einschätzung der Autoren zu wichtigen Aspekten.

08/24/21
Aufsichtsrecht, Risikomanagement
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Co-Autor: Dr. Uwe Gaumert, Verband deutscher Pfandbriefbanken

Wohin entwickelt sich die IRRBB-Regulierung?

Mehrere Arbeitsgruppen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) haben im September 2020 mit der Erarbeitung der in der CRD1 (Artikel 84 und 98) mandatierten Leitlinien und regulatorischen technischen Standards (RTS) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) begonnen. Diese zusätzlichen Vorgaben werden eine große Bedeutung für die Institute bei der Identifikation, Messung und Steuerung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch erlangen. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die laufenden Aktivitäten der EBA zusammen mit einer Einschätzung der Autoren zu wichtigen Aspekten2.

Einleitung

Die bestehenden IRRBB-Leitlinien der EBA von 20183 wie auch die einschlägigen nationalen Rundschreiben und Vorschriften fordern eine Risikomessung und-steuerung sowohl aus barwertorientierter als auch aus ertragsorientierter Sicht. Die barwertorientierte Sicht bezieht sich auf das ökonomische Eigenkapital (Economic Value of Equity, abgekürzt EVE), die ertrags- orientierte Sicht auf die Nettozinserträge (Net Interest Income, abgekürzt NII).

Entsprechend der in der CRD mandatierten Leitlinien und Regulatory Technical Standards (RTS) wird die EBA vier Teilthemen aus beiden Perspektiven bearbeiten:

Interne Systeme: Die EBA wird Kriterien entwickeln, mit denen entschieden werden kann, ob die für interne Risikomanagementzwecke betriebenen Systeme aus aufsichtlicher Sicht als „zufriedenstellend“ bewertet werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Institut zumindest temporär eine standardisierte Methode anwenden.

Standardisierte Methoden: Die EBA wird eine standardisierte und eine vereinfachte standardisierte Methode für kleine nicht komplexe Institute (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR) entwickeln.

Aufsichtliche Kennzahlen: Die EBA hat bereits Vor- gaben für den aufsichtlichen Ausreißertest für die barwertige, nicht jedoch für die ertragsorientierte Perspektive entwickelt. Die EBA wird zwei aufsichtliche Schockszenarien für die ertragsorientierte Perspektive vorgeben, die auf eine noch zu definierende Kennzahl angewendet werden. Sie wird auch definieren, ab welcher Reduzierung der Kennzahl ein Institut als „Ausreißer mit wesentlichen Zinsänderungsrisiken“ angesehen wird.

Credit-Spread-Risiken: Die EBA wird Mindestanforderungen für die Messung und Überwachung von Credit- Spread-Risiken entwickeln, die sich aus der Änderung der am Markt beobachteten Risikoprämien von mit Zins- und Kreditrisiken behafteten Finanzinstrumenten ergeben.

Die EBA hat das ambitionierte Ziel, ihre Entwürfe bereits im zweiten Halbjahr 2021 zur Konsultation zu stellen. Die „final drafts“ der RTS sollen der EU-Kommission bis zum 31. März 2022 vorgelegt, die entsprechenden Leitlinien bis zum 31. März 2022 veröffentlicht werden. Damit ist mit einer Erstanwendung der neuen Vorgaben nicht vor Ende 2022 zu rechnen.

Interne Systeme

Die EBA fordert in ihren IRRBB-Leitlinien von 2018, die Institute sollten zur Messung des IRRBB „robuste interne Messsysteme (IMS) verwenden, die alle für ihr Geschäftsmodell relevanten IRRBB-Komponenten und -Quellen erfassen“. Maßgeblich ist also insbesondere der Zuschnitt der internen Systeme auf das Portfolio des Instituts. Das Institut sollte dazu in der Lage sein nachzuweisen, dass die verwendeten internen Systeme für das eigene Geschäftsmodell geeignet sind. Dies beinhaltet auch Proportionalitätsüberlegungen.

Im Artikel 84 Abs. 6 der CRD V erhielt die EBA das Mandat, Kriterien für die Beurteilung der internen Systeme zu entwickeln. Falls die Beurteilung ergibt, dass ein internes System eines Instituts nicht zufriedenstellend ist, kann die „zuständige Behörde diesem Institut vor- schreiben, die […] standardisierte Methode anzuwenden“ (…). (Artikel 84 Abs. 3)

Nach dem aktuellen Stand der Diskussion liefert die EBA-Guideline von 2018 bereits die Kriterien, mit denen die zuständigen Aufsichtsbehörden die für interne Risikomanagementzwecke betriebenen Systeme beurteilen und somit auch bewerten können, ob sie mindestens „zufriedenstellend“ sind oder nicht. Hieran soll es keine Änderungen mehr geben. Dabei wäre eine Bewertung über ein Benchmarking auf Basis von standardisierten Methoden (s. u.) wenig sinnvoll, da ein Standardansatz nie vollständig die institutsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigen kann. Allenfalls ein Peer-Group-Benchmarking könnte diskutiert werden. Die „Abschaltung“ des internen Systems sollte Ultima Ratio sein; zunächst sollte dem Institut die Möglichkeit zur Abstellung von Mängeln gegeben werden.

Aus Sicht der Autoren sollte einem Institut im Falle einer Systembewertung als „nicht zufriedenstellend“ zudem eine ausreichende Zeitspanne eingeräumt werden, bevor die Aufsicht einen Umstieg auf die „standardisierte Methode“ anordnet. Das Einräumen einer solchen Zeitspanne ist auch erforderlich, um einen Standardansatz überhaupt erst implementieren zu können.

Standardisierte Methoden

Die bereits erwähnte „standardisierte Methode“ soll die EBA gemäß Artikel 84 Abs. 5 der CRD V in einem technischen Regulierungsstandard ausarbeiten, zusammen mit einer „vereinfachten standardisierten Methode für kleine und nicht komplexe Institute […], die mindestens genauso konservativ wie die standardisierte Methode ist.“ Von der (nationalen) Aufsicht sind die Umstände zu definieren, unter denen auch ein „kleines und nicht komplexes Institut“ (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR) die standardisierte Methode einsetzen muss und wann es die vereinfachte standardisierte Methode einsetzen darf.

Aus Sicht der Autoren wäre es wünschenswert, wenn die standardisierte und die vereinfachte standardisierte Methode die internen Systeme nicht dauerhaft ersetzten, sondern nur temporär als Fallback-Lösung für ein nicht zufriedenstellendes internes System zum Einsatz kämen. Eine standardisierte Methode kann niemals so risikosensitiv sein wie ein auf die institutsspezifischen Gegebenheiten wie das Geschäftsmodell, das Portfolio und das Kundenverhalten eines Instituts zugeschnittenes gutes internes IRRBB-System. Gleichwohl ist entsprechend den Vorgaben der CRD V in Artikel 84 zu konstatieren, dass die Institute ein Wahlrecht zwischen internem Ansatz und Standardansatz haben.

Zusätzlich ist es aus unserer Sicht wichtig, dass die Institute weiterhin den Anreiz behalten, ihre internen Systeme und Modelle weiterzuentwickeln und zu verbessern. Daher sollte die Aufsicht nicht fordern, dass eine der standardisierten Methoden als Benchmark oder Risikountergrenze (Floor) parallel zu einem internen System zu implementieren und mitzurechnen sei.

Die standardisierte Methode sollte das IRRBB ebenso wie die vereinfachte standardisierte Methode grundsätzlich konservativer berechnen als ein gut auf die Institutsspezifika kalibriertes internes System. Auch das erhöht den Anreiz zu einer stetigen Verbesserung der internen Modelle und Systeme. Die standardisierte und die vereinfachte standardisierte Methode sollten so ausgelegt werden, dass sich aus ihren Ergebnissen sowohl in der barwert- als auch in der ertragsorientierten Sicht sinnvolle Steuerungsimpulse ableiten lassen, die gemäß institutsindividueller Steuerung zu sinnvollen und praktikablen Steuerungsmaßnahmen führen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass eine übermäßige Standardisierung Fehlsteuerungsimpulse erzeugt, die zu nur scheinbar sichernden Hedge-Maßnahmen und somit zu einer Fehlallokation von Risikokapital führen könnten.

Aufsichtliche Kennzahlen

In Art. 98 CRD V wird der sogenannte „supervisory outlier test“ (SOT) – also ein aufsichtlicher Ausreißertest – definiert. Es soll eine „Ausübung der Aufsichtsbefugnisse“ erfolgen (u. a. sind nach § 6c Abs. 2 KWG P2R- Eigenmittelzuschläge in Säule II möglich),

  • wenn die EVE-Reduzierung mehr als 15 Prozent des Kernkapitals in mindestens einem der sechs aufsichtlichen Schockszenarien ausmacht

oder

  • wenn der Nettozinsertrag (NII) in mindestens einem der beiden aufsichtlichen Schockszenarien „stark zurückgeht“.

Nach Art. 104a Absatz 2 Satz 5 CRD V (bzw. § 6c Abs. 3 KWG) können Zinsänderungsrisiken insbesondere dann als „wesentlich“ eingestuft werden, wenn mindestens eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist. Die Ausübung der Aufseherbefugnisse kann unterbleiben, wenn das Zinsänderungsrisiko „angemessen“ gesteuert wird und das Institut dem Zinsänderungsrisiko „nicht übermäßig ausgesetzt“ ist. Das Ergebnis der Mechanik der Kennzahlenberechnung kann also durch die Aufseher „overrult“ werden. Auch hierfür sind entsprechende aufsichtliche Vorstellungen noch zu entwickeln.

Die sechs EVE-SOT-Szenarien wurden bereits in der EBA-Guideline aus dem Jahr 2018 definiert und im BaFin-Rundschreiben als „Frühwarnindikator“ umgesetzt4, sodass lediglich die beiden NII-SOT-Szenarien noch festzulegen sind. Hierzu gehört auch die Vorgabe, wann der Nettozinsertrag „stark zurückgeht“. Zusätzlich sind genauere Spezifikationen der Modellierungs- und Parameterannahmen für die Berechnung der NII- Schockszenarien zu erwarten.

Im Zähler steht also die Differenz aus NII-Zinsergebnis im Basisszenario zum NII-Zinsergebnis im jeweiligen Schock-/Stressszenario, das durch die beiden noch genauer zu bestimmenden NII-Szenarien gegeben ist.5 In die Formel wird die maximale Reduzierung aus den beiden Szenarien eingesetzt. Als Bezugsgröße ist eine Reihe von Größen in der Diskussion: Kernkapital, verschiedene Kostengrößen, verschiedene Gewinngrößen, die Bilanzsumme, ein Referenz-NII (z. B. ein historischer Durchschnitt), die jeweils spezifische Vor- und Nach- teile haben. In Abhängigkeit von der gewählten Bezugsgröße ist schließlich ein Schwellenwert x zu definieren. Hiervon hängt wiederum ab, wie groß der Anteil der Institute ist, die „wesentliche Zinsänderungsrisiken“ haben (Ausreißer-Institut vor Overruling). Ein Ergebnis, bei dem die Mehrzahl der europäischen Institute als NII-Ausreißerinstitute klassifiziert werden würde, wäre jedoch kaum sinnvoll.6

Credit-Spread-Risiken

Nach Artikel 84 Abs. 6 CRD V soll die EBA Leitlinien zum Umgang mit Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) und Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch (CSRBB) erarbeiten. Das Credit-Spread-Risiko wird in der EBA-Leitlinie aus dem Jahr 2018 definiert als „das Risiko aus Änderungen der Marktwahrnehmung der Preise von Kreditrisiken, Liquiditätsprämien und anderen möglichen Komponenten von Instrumenten mit Kreditrisiko, das […] zu Preisschwankungen führen kann, die nicht unter das IRRBB oder das erwartete Kreditrisiko/ […] Risiko eines plötzlichen Ausfalls fallen“.7

Gehen wir davon aus, dass eine „Änderung der Marktwahrnehmung“ die Existenz von Marktpreisen voraussetzt, so bezieht sich das in der Leitlinie definierte CSRBB nicht auf das klassische Kundenkreditgeschäft, sondern eher auf die Wertpapier-Eigengeschäfte im Anlagebuch, unabhängig von ihrer bilanziellen Einstufung. Die Abgrenzung von Positionen mit Credit-Spread-Risiken ist stark umstritten und wird aller Voraussicht nach einer der Hauptdiskussionspunkte mit der Industrie sein. Aus Sicht der Autoren ist eine präzisere Definition des CSRBB in der kommenden EBA-Leitlinie dringend geboten.

Fazit zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Aus dem vorliegenden Artikel wird ersichtlich, dass die EBA zurzeit ein sehr umfangreiches und komplexes Aufgabenpaket abarbeitet, für das ein großer personeller Ressourceneinsatz erforderlich ist. Jedoch ist bereits der Baseler Ausschuss u. a. daran gescheitert, einen NII-Standardansatz zu entwickeln, der für die verschiedensten weltweit, aber auch in Europa vorhandenen Geschäftsmodelle geeignet ist. Der Vorschlag hierzu fand sich lediglich im ersten Konsultationspapier, nicht jedoch im finalen Baseler Papier.8 Auch für das Themenfeld „Credit-Spread-Risiken“ sind aufgrund des fehlenden Industriestandards kontroverse Diskussionen bereits in den EBA-Arbeitsgruppen zu erwarten, beginnend mit der Frage, welche Positionen überhaupt ein- bezogen werden sollen. Die Autoren skizzieren, dass es darüber hinaus weitere wichtige Diskussionspunkte gibt, beispielsweise die Festlegung einer geeigneten Bezugsgröße für die Definition eines „starken Rückgangs“ im Nettozinsertrag. Im Ergebnis dürfte es nach unserer Einschätzung für die EBA sehr schwierig werden, den bereits deutlich verschobenen Zeitplan zu halten. Aus unserer Perspektive sollte die Sorgfalt zur Schaffung adäquater Regeln wichtiger sein als die Einhaltung eines möglicherweise zu ambitionierten Zeitplans.

Bei der Modellierung der Credit-Spread-Risiken hat sich kein Industriestandard herausgebildet, es gibt ganz unterschiedliche Herangehensweisen. Einige Institute betrachten die Credit-Spread-Risiken in ihren internen (Marktpreisrisiko-)Verfahren nicht als eigene Risikoart, sondern als integralen Bestandteil des Zinsänderungsrisikos und somit des gesamten Marktpreisrisikos.

Andere Institute betrachten die Credit-Spread-Risiken in der Messung und Steuerung getrennt vom IRRBB als Bestandteil des Adressenrisikos. Wiederum andere Institute betrachten die Credit-Spread-Risiken als eigene Risikoart, die separat gemessen und gesteuert wird. Weitere Aufteilungen sind denkbar. Es ist der EBA kaum zu empfehlen, durch methodische Vorgaben einen Industriestandard zu „erzwingen“. Jedoch sollten alle Modellierungen eine vollständige, konsistente und überschneidungsfreie Risikomessung sicherstellen.

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