Vorfälligkeitsentschädigung und Kappung – Irritationen in der Praxis
Im ebenfalls in dieser NEWS erschienen Artikel „Der faire Kredit“ wurde auf die Zahlungsfolgen bei Nichtabnahme und vorzeitiger Rückzahlung1 hingewiesen und dabei auch das Symmetriegebot erläutert. Letzteres führt zwar zu einer ökonomisch fairen Lösung, jedoch weicht die aktuelle juristische Beurteilung zum Teil davon ab.
Sind nämlich die Wiederanlagezinsen höher als der Kreditzins, kann die Restschuld den Ablösebetrag nach Kostenerstattung übersteigen. Aus juristischen Gründen zahlt der Kunde in diesem Fall immer den höheren der beiden Beträge. Für Verunsicherung in der Praxis sorgt in diesem Zusammenhang häufig das Bearbeitungsentgelt, das manche Institute auch im Kappungsfall generell vom Kunden einfordern. Hier kann es zu einer unangemessen hohen Abrechnung kommen, wie ein einfaches Beispiel mit einer jeweils flachen Zinsstrukturkurve belegt.
In der Ausgangssituation ergibt sich unter Einbeziehung des Bearbeitungsentgelts und der zu erstatten- den Kosten ein Ablösebetrag in Höhe von 100.151,39 €, der die Restschuld übersteigt. Entsprechend kann das Institut eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 151,39 € geltend machen. Die ökonomische und die juristische Sicht stimmen überein (vgl. Tabelle 1). Ohne Bearbeitungsentgelt würde die Vorfälligkeitsentschädigung 0 € betragen. Anders ausgedrückt: Erst durch das Geltendmachen des Bearbeitungsentgelts resultiert ein Schaden für das Institut.
Nun soll die Marktrendite den Kreditzins übersteigen (vgl. Tabelle 2). Jetzt unterschreitet der ökonomische Ablösebetrag die Restschuld, es kommt zu einer „negativen“ Vorfälligkeitsentschädigung beziehungsweise einem Vorfälligkeitsnutzen. Die juristisch korrekte Kappung bezieht sich auf die Restschuld und es wäre auch aus juristischer Sicht unangemessen, dann noch zusätzlich das Bearbeitungsentgelt in Rechnung zu stellen.
Der BGH nimmt nämlich eine Schadensbetrachtung vor, die die zu erstattenden Kosten und das Bearbeitungsentgelt explizit einschließt (vgl. Tabelle 2). Und in der Gesamtbetrachtung unterschreitet der ökonomische Ablösebetrag die Restschuld. Falsch wäre es demnach, zum Kappungsbetrag in Höhe der Restschuld noch das Bearbeitungsentgelt zu addieren.
Die Praxis vieler Institute, bei der Ermittlung des Ablösebetrags die Restschuld generell um das Bearbeitungsentgelt zu erhöhen – im Beispiel 100.200 € –, ist damit nicht sachgerecht.
