Nicht nur aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben sind ökologische Ausschlusskriterien bei der Kreditvergabe einzuarbeiten. Sofern keines vorliegt und der Kredit gewährt wird, ist der erwartete Verlust zu ermitteln. Er ergibt sich anhand der Einflussfaktoren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD, Probability of Default) und Verlustquote (LGD, Loss given Default).
Werden die ESG-Faktoren beim Pricing berücksichtigt, spricht man auch vom Sustainability-adjusted Pricing (vgl. Abbildung 1).
Letztlich methodisch geklärt, ist die Berücksichtigung der ESG-Faktoren bei der LGD, indem man zum Beispiel die Erkenntnisse aus einer gegebenenfalls vereinfachten Ökobilanz nutzt. Näheres hierzu können Sie im Fachbeitrag „Nachhaltige Bewertung von Investitionsobjekten“ nachlesen.
ESG-Faktoren in das Kreditrating einbinden – aber wie?
Herausfordernd ist indessen die Integration der ESG-Faktoren in das Kreditrating, wie dies auch die aktuelle MaRisk-Novelle fordert. Interne Ratings verwenden bekanntlich quantitative sowie harte und weiche qualitative Faktoren. Weiter kann die Ratingnote in Folge von Warnsignalen überschrieben werden. Nachhaltigkeitsrisiken machen perspektivisch methodische Anpassungen in den Kreditratings erforderlich. So könnten bei den quantitativen Kriterien die Ergebnisse einer Ökobilanz, zum Beispiel die CO2-Emissionen, einfließen. Bei den qualitativen Kriterien könnten beispielsweise die Produktpalette und/oder die Wettbewerbssituation unter ökologischen Kriterien Berücksichtigung finden.
Einbindung zu Vertragsbeginn – Ratingnote
Zunächst ist aber zu klären, ob so der erwartete Effekt aus den ökologischen Kennzahlen zu Vertragsbeginn analog zur Ermittlung des Expected Losses („Risk-Adjusted Pricing“) eingepreist werden soll. In diesem Fall müssten die Auswirkungen der ESG-Faktoren auf die Ratingnote abgeschätzt werden. Methodisch sind hier noch Fragen offen und auch empirische Daten stehen derzeit nur bedingt zur Verfügung.
Einbindung während der Zinsbindungsdauer – Financial Covenants
Alternativ kommt die Zinsanpassung während der Zinsbindungsdauer in Betracht, indem so genannte Financial Covenants verwendet werden. Es müssen dann objektiv messbare Größen, wie ein externes ESG-Rating, das zum Beispiel die Positionierung in Bezug auf Nachhaltigkeit innerhalb der betroffenen Branche angibt, ein ökologisches Kriterium wie der Energieverbrauch oder die CO2-Emissionen in die Financial Covenants aufzunehmen. Bei Einhalten oder Verfehlen der vereinbarten Ziele kommt es zu vereinbarten Zu-/Abschlägen beim ansonsten fest vereinbarten Kreditzins während der Vertragslaufzeit.
Für die Financial Covenants kommen neben den bereits genannten Einflussfaktoren Energieverbrauch und CO2-Emissionen beispielsweise folgende Faktoren in Betracht:
- Ein ESG-Branchenscore, der extern erstellt wird. Wird dieser von der Bank selbst ermittelt, so müsste dem Kreditnehmer das Scoringverfahren offengelegt werden, da eine entsprechende Zinsanpassung ansonsten intransparent wäre und juristisch nicht zum Nachteil des Kreditnehmers durchsetzbar wäre.
- Kennzahlen aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Firmenkunden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomieverordnung (EU 2020/852) müssen berichterstattungspflichtige Nicht-Finanzunternehmen angeben: a) den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen, erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind; b) den Anteil ihrer Investitionsausgaben („CapEx“) und der Betriebsausgaben („OpEx“) im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Problematisch ist neben der juristischen Ausformulierung der Anpassungsklausel die Bestimmung der Höhe der Zu-/Abschläge beim Kreditzins. Auch hier bedarf es letztlich einer Abschätzung der erwarteten Verluste. ESG-Branchenscores, die die Bank selbst erstellt, können hier hilfreich sein. In diesem Fall ist der konkrete Firmenkunde relativ zur Branche zu beurteilen und damit kann auch eine Preisdifferenzierung verbunden sein.
Aktueller Umsetzungsstand in der Bankpraxis
Zweifelsfrei wenden sich immer mehr Institute der Umsetzung des Sustainability-adjusted Pricings zu. Dies bestätigt auch die aktuelle Studie von msg for banking. Der aktuelle Umsetzungsstand in den Banken stellt sich wie folgt dar: etwa ein Viertel der Banken ist noch damit beschäftigt, die Negativliste mit Ausschlusskriterien bei der Kreditvergabe zu erarbeiten. In jedem fünften Institut liegt diese Checkliste bereits vor. Knapp jedes zweite Institut will ESG-Faktoren in das Kreditrating einbauen und bei der Kreditvergabeentscheidung berücksichtigen. Die Erweiterung des risk-adjusted Pricings um ESG-Faktoren ist nahezu schon mehrheitsfähig. Infolge der aufsichtlichen Anforderungen dürfte die Zahl der Befürworter künftig weiter steigen.
