Abstract
Der erste Teil der Artikelserie, der in der NEWS 01/2022 erschienen ist, hat einen Blick auf die überarbeiteten Leitlinien der EBA für die Zinsänderungs- und die Creditspreadrisiken im Anlagebuch (IRRBB beziehungsweise CSRBB) geworfen, die sich bis zum 04.04.2022 als Entwürfe in einer Konsultationsphase befanden.1
Der vorliegende Artikel behandelt die RTS2 zu aufsichtlichen Ausreißertests, die ebenfalls zu dem IRRBB- Regelungspaket gehören, das die EBA zur Konsultation gestellt hatte.3 Die RTS zu Standardansätzen4, die als drittes Dokument dieses Regelungspaket komplettieren, werden in der NEWS 03/2022 vorgestellt.
Ausreißerkriterien für erhöhte Zinsänderungsrisiken
Die technischen Regulierungsstandards zu aufsichtlichen Ausreißertests spezifizieren insgesamt acht aufsichtliche Zinsschockszenarien in der wertorientierten und in der ertragsorientierten Perspektive zusammen mit Vorgaben für die Modellierung und für die Berechnung von Ausreißerkennzahlen.
Diese aufsichtlichen Ausreißertests haben das Ziel, den Aufsichtsbehörden weitgehend standardisierte und vergleichbare Informationen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch der beaufsichtigten Institute zu geben.
In der wertorientierten Perspektive liefern sechs Szenariorechnungen sechs verschiedene Barwerte für das ökonomische Eigenkapital (EVE = economic value of equity), die mit dem Wert des ökonomischen Eigenkapitals verglichen werden, der mit der aktuellen risikolosen Zinskurve berechnet wird. Beträgt der größte Wertverlust dieser sechs Szenarien 15 Prozent oder mehr, bezogen auf das harte Kernkapital (tier 1 capital) des Instituts, wird es als ein Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko eingestuft.
Diese Zinsergebnisse werden mit dem Nettozinsertrag eines Basisszenarios verglichen, um zu bewerten, ob der Nettozinsertrag in einem der beiden aufsichtlichen Zinsschockszenarien „stark rückläufig“5 ist.
Die Entwurfsfassung der EBA stellt zwei unterschiedliche Ansätze zur Diskussion, wie auf Basis dieser Berechnungsergebnisse ein Ausreißertest erfolgen könnte. Der erste Ansatz ist analog zur wertorientierten Perspektive: Demnach hätte ein Institut ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko, wenn der Rückgang im Nettozinsertrag aus einem dieser beiden Szenarien x Prozent oder mehr bezogen auf das harte Kernkapital beträgt.
Sie kann auf solche Maßnahmen verzichten, wenn sie zu der Überzeugung kommt, dass das Ausreißerinstitut diese Zinsänderungsrisiken adäquat überwacht und steuert und somit zwar einem erhöhten, aber keinem überhöhten Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist.
Standardisierte Vorgaben zur Berechnung
Um das Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit zu erreichen, enthalten die RTS wichtige Vorgaben, die bei der Berechnung der Ausreißertests zu beachten sind.
Institute sollen die Ausreißertests grundsätzlich mit den gleichen Modellen und Parametern berechnen, die sie auch intern für ihre IRRBB-Messung und -Steuerung verwenden. Die sechs EVE-Zinsszenarien entsprechen den schon bislang für den Frühwarnindikator verwendeten IRRBB-Zinsszenarien, die der Baseler Ausschuss bereits 2016 in seinen IRRBB-Leitlinien definiert hat.8
Die beiden NII-Zinsszenarien sind als Teilmenge davon die beiden Parallelverschiebungen der Zinskurve. Der Floor, der nach Szenario auf die Zinskurve anzuwenden ist, wurde gegenüber der bisherigen Regelung abgesenkt auf –150 BP in der Tagesgeldlaufzeit mit linearem Anstieg auf 0 ab einer Laufzeit von 50 Jahren. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei der Aggregation der Ergebnisse je Währung wurde so angepasst, dass Gewinne nun teilweise angerechnet werden.
Während die EVE-Ausreißertests mit kleinen Modifikationen dem bisherigen Frühwarnindikator entsprechen, wurden die NII-Ausreißertests völlig neu konzipiert.
Sie beziehen sich auf einen einjährigen Betrachtungszeitraum mit konstanter Bilanzannahme. Margen und andere Spreadkomponenten müssen in der Kalkulation berücksichtigt werden. Die konstante Bilanzannahme bedeutet, dass auslaufendes Geschäft im Betrachtungszeitraum durch gleichartiges Neugeschäft zu ersetzen ist, wobei dieses mit den aktuell erzielbaren Margen zu konditionieren ist.
Der RTS-Entwurf lässt die Entscheidung offen, ob auch Marktwertänderungen von Fair-Value-Instrumenten in die Berechnung des NII eingehen sollen oder nicht.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen die RTS zu aufsichtlichen Ausreißertests in der finalen Version auf Basis der Rückmeldungen aus der Konsultationsphase erfahren werden, insbesondere für welches der beiden vorgestellten NII-Ausreißerkriterien sich die EBA entscheiden wird und welche NII-Ausreißerschwelle sie auf Basis der quantitativen Auswirkungsstudie festlegen wird.
Insgesamt erscheint dem Autor die Neudefinition der Ausreißertests, insbesondere die Neukonzeption der NII-Variante, sinnvoll und konsistent zu den IRRBB-Leitlinien, aber auch zu anderen ertragsorientierten auf- sichtlichen Stresstests wie dem LSI-Stresstest. Es ist zu begrüßen, dass die Aufsicht die bisherige einseitige wertorientierte Fokussierung der Ausreißertests mit dieser Überarbeitung beendet.
