Hintergrund
Mehrere Beiträge in unserem Kundenmagazin NEWS (Ausgabe 02/2023 und 03/2023) befassten sich mit der einzelgeschäftsbezogenen Kalkulation von Eigenkapitalkosten beziehungsweise der Ermittlung der Eigenkapitalrendite1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Eigenkapital sowohl eine Haftungs- als auch eine Finanzierungsfunktion2 zukommt (vgl. Abbildung 1). Ein Kredit in Höhe von 100 könnte beispielsweise zu 85 % am Geld- und Kapitalmarkt (GKM) refinanziert werden, die restlichen 15 % würden entsprechend Eigenkapitaleinsatz erfordern. Liegt ein aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalengpass vor, so kann dieser beispielsweise aufgelöst werden, indem sich das Institut die 15 % Eigenkapital durch die Emission einer AT1-Anleihe beschafft. Damit trägt es der Haftungsvorschrift der Aufsicht Rechnung und erhält gleichzeitig Mittel für die Kreditbereitstellung.
Sind die Eigenkapitalkosten nicht wie im eben genannten Beispiel infolge von Emissionskosten explizit bekannt, stellt sich die Frage, ob sie aus einer aufsichtsrechtlichen Engpassbetrachtung abgeleitet werden sollen, oder ob die ökonomische Eigenkapitalbindung aus einem VaR-Modell (etwa einem Kreditrisikomodell) übernommen werden soll.
Das Aufsichtsrecht (BTO 1.2 Ziffer 7 MaRisk) gibt den Instituten ohnehin vor, im Zuge der Kapitalplanung sowohl den regulatorischen als auch den institutsinternen Kapitalbedarf zu ermitteln. Der regulatorische Mindestkapitalbedarf errechnet sich aus den jeweils aktuellen CRR-Anforderungen, die zu entsprechenden Mindestkapitalquoten, zum Beispiel Kernkapitalquoten, führen.
In Abhängigkeit vom gewählten aufsichtsrechtlichen Verfahren ergeben sich die abzudeckenden Risikoaktiva aus der pauschalen Risikoquantifizierung des Kreditrisikostandardansatzes beziehungsweise der differenzierteren Risikoquantifizierung anhand der IRBA-Ansätze. Die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen, namentlich die Mindesteigenkapitalquote nach dem sogenannten Säule-1-Plus-Ansatz, sind als strenge Nebenbedingung des wirtschaftlichen Handelns vom Institut einzuhalten.
In der Kapitalplanung wird das RWA-Wachstum abgebildet, das den zusätzlichen Eigenkapitalbedarf widerspiegelt. Soweit das vorhandene Eigenkapital nicht ausreicht, die angestrebte Eigenkapitalquote zu erreichen, ergibt sich aus der Lücke der zusätzliche Eigenkapitalbedarf der Planperiode, der nach Berücksichtigung einer etwaigen Eigenkapitalzuführung von außen durch die geplante Gewinnthesaurierung abzudecken ist.
Der Gewinnbedarf muss die Planertragsteuerbelastung und die Planausschüttung an die Anteilseigner berücksichtigen. Zudem steht der Gewinnbedarf erst nach der Berücksichtigung sämtlicher Aufwands- und Ertragsgrößen fest. Dieser Saldo ist als Deckungsbedarf prinzipiell von der Gesamtheit der Kundengeschäfte zu erbringen. Zudem sind Entlastungen aus dem Provisionsgeschäft oder bei einer periodenbezogenen Sicht, zum Beispiel der Ertrag aus der Zins- und Liquiditätsfristentransformation, einzuplanen (vgl. zusammenfassend Abbildung 2; Ist = aktuelle Periode; Plan = Planperiode; JÜ = Jahresüberschuss vor Ertragsteuern; ZÜ = Zinsüberschuss).
Die Sollmarge eines Zinsgeschäfts sollte damit auf den ersten Blick den Gewinnbedarf des Instituts beziehungsweise die angestrebte Eigenkapitalverzinsung decken.
Die vorgestellte Überlegung wirft jedoch mindestens zwei Fragen auf. Erstens: Wie kann der Gewinnbedarf auf die einzelnen Produkte verteilt werden und müssen auch Passivprodukte beziehungsweise Kredite ohne aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbindung ein- bezogen werden? Zweitens: Ist es realistisch anzunehmen, dass der Gewinnbedarf in der aktuellen Planperiode erwirtschaftet werden kann?
Das Institut erhöht im Beispiel den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbedarf einerseits aufgrund der angestrebten Erhöhung der Solvabilitätskennziffer und andererseits infolge des neugeschäftsgetriebenen RWA-Wachstums.
- Einem Neukredit kann unmittelbar die zusätzliche aufsichtsrechtlich bedingte Eigenkapitalbindung zugerechnet werden. Deshalb sollte jeder Kredit die entsprechenden Eigenkapitalkosten beziehungsweise die Eigenkapitalverzinsung decken. Übertragen auf das Neugeschäft ergibt sich demnach der Eigenkapitalverzinsungsanspruch vor Steuern mit 0,028 Mrd. € * [6 %/(1–0,3)] = 2,441 Mio. €. Im Beispiel sollte demnach das Neugeschäft die zusätzliche Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 2,441 Mio. € tragen. Diese Vorgehensweise entspricht der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkosten im Engpassfall, wie dies in der Kalkulationssoftware MARZIPAN umgesetzt ist. Sie folgt damit zugleich dem Marginalprinzip: Jedes zusätzliche Kreditgeschäft bindet das knappe aufsichtsrechtliche Eigenkapital entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben und deshalb sollte jedes neue Kreditgeschäft auch die Eigenkapitalkosten decken.
- Der zusätzliche Eigenkapitalbedarf infolge der gestiegenen Solvabilitätskennziffer ist nicht vom Neugeschäft verursacht. Insofern handelt es sich um einen Gewinnbedarf, der abgesehen von einer externen Eigenkapitalzuführung über die Gewinnthesaurierung der aktuellen und gegebenenfalls nächsten Planperioden im Neugeschäft verdient werden muss, da die Bank diesen Bedarf allenfalls teilweise über eine Margenausweitung im Neugeschäft der anstehenden Planperiode verdienen kann.
- Es ist unrealistisch anzunehmen, dass der im Vergleich zur benötigten Eigenkapitalverzinsung sehr viel höhere gesamte Eigenkapitalbedarf der Planperiode vom aktuellen Neugeschäft eingespielt werden kann. Bereits die Verzinsung dieses Eigenkapitalbedarfs (0,122 Mrd. € * 8,57 % = 10,496 Mio. €) ist im Beispiel als unrealistisch einzustufen.6
- Die angestrebte adäquate Verzinsung des zu Beginn der Planperiode bereits vorhandenen Eigenkapitals musste bereits bei den in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäften eingepreist worden sein. In die Gewinnthesaurierung der aktuellen Periode geht auch der Jahresüberschuss der aktuellen Periode ein, da die eingegangenen Festzinsbindungen über die Zinsbindungsdauer sukzessive in die GuV einfließen.
- Im Beispiel sollte das Neugeschäft die zusätzliche Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 2,441 Mio. € (Eigenkapitalkosten in der MARZIPAN-Kalkulation) tragen. Allerdings muss auch der darüber hinaus gehende neu eingeplante Gewinnbedarf in Höhe von 28,475 Mio. € verdient werden. Letzterer muss, wie bereits beschrieben, auf alle Neugeschäfte der kommenden Planperioden, also auch im Passivgeschäft, verteilt werden.7 Idealtypischerweise müsste die Verteilung des Gewinnbedarfs auf die Planperioden anhand der Preiselastizität der Nachfrage beziehungsweise der Preis-Absatz-Funktion (PAF) auf alle Produkte, Kunden und Geschäftsfelder vorgenommen werden. In der Bankpraxis fehlt es jedoch meist an den benötigten Informationen, wie oben bereits angemerkt wurde.
- Soweit der Jahresüberschuss vor Steuern in der Planperiode den ermittelten Gewinnbedarf nicht zu decken vermag, müsste beispielsweise die Erhöhung der Solvabilitätskennzahl auf mehrere Perioden verteilt oder das RWA-Wachstum eingeschränkt werden.
Die folgende überschlägige und vereinfachte Margenplanung (nur endfällige Geschäfte) zeigt, dass das Institut bei einem Margenzuwachs in Höhe von rund 5,317 Mio. € zwar ohne Weiteres den Verzinsungsanspruch vor Steuern in Höhe von 2,441 Mio. € abdecken kann, aber weit davon entfernt ist, den gesamten Thesaurierungsbedarf in Höhe von 28,475 Mio. € (RWA-bedingter Anstieg im Neugeschäft) beziehungsweise 174,964 Mio. € (gesamter Gewinnbedarf vor Ertragsteuern inklusive der erhöhten Solvabilitätskennziffer) zu erwirtschaften (vgl. Abbildung 5; GKM = fristenkongruente Geld- und Kapitalmarktrendite).
Auch ein extrem fristeninkongruentes Verhalten des Instituts würde den neugeschäftsbezogenen Periodengewinn beziehungsweise die Marge p. a. lediglich von rund 5,317 Mio. € auf rund 7,955 Mio. € anwachsen lassen.9 Der stark vereinfacht geschätzte Jahresüberschuss (= Zinsüberschuss nach Kosten) bei fristenkongruentem Verhalten würde in der GuV zusammen mit dem Altgeschäft zu einer Thesaurierung in Höhe von rund 87,715 Mio. € vor Steuern führen. Der benötigte gesamte Gewinnbedarf in Höhe von 174,964 Mio. € kann in der Planperiode folglich nicht gedeckt werden (vgl. Abbildung 4). Die Eigenkapitalrendite vor Steuern würde rund 6,17 % betragen (vgl. Abbildung 5); der Zinsüberschuss wurde aus der GuV der Planperiode, also hier dem bisherigen Festzinsgeschäft plus Neugeschäft, abgeleitet. Die Verwaltungs-/Betriebskosten wurden grob über die angenommene CIR geschätzt. Das Renditeziel wird offensichtlich in der Gesamtsicht verfehlt. Jedoch ist zu betonen, dass sich die Zielrendite eben nur im Neugeschäft noch beeinflussen lässt.
Ergebnis der Gewinnbedarfssicht
(vgl. Abbildung 610)
Die wertorientierte Neugeschäftssteuerung ermöglicht in der Planperiode die vollständige Verrechnung der zusätzlichen Eigenkapitalkosten sowie – sofern am Markt durchsetzbar – eines Teils des zusätzlichen Thesaurierungsbedarfs. Umgesetzt wird dies in der Einzelgeschäftskalkulation (Vorkalkulation).
- Orientiert sich diese an einem aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalengpass, so wird sowohl die Finanzierungs- als auch die Haftungsfunktion des Eigenkapitals explizit berücksichtigt:
- Haftungsfunktion: Zum Beispiel wird für die an- gestrebte Eigenkapitalquote von 17 % bei einem Anrechnungssatz von 100 % im KSA für ein Kreditvolumen von 100 ein Eigenkapitaleinsatz in Höhe von 17 angenommen.
- Finanzierungsfunktion: Zugleich wird damit der Kredit zu 83 % am Geld- und Kapitalmarkt refinanziert und zu 17 % über Eigenkapital.
- In der wertorientierten Steuerung werden die barwertigen Eigenkapitalkosten eingepreist. Für die Zinsbindung, zum Beispiel zehn Jahre, wird folglich die adäquate Eigenkapitalverzinsung sichergestellt.
- Besteht kein aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalengpass, so wird eine Finanzierungsprämisse benötigt, in welchem Umfang im Neugeschäft Eigenkapital eingesetzt wird. In Betracht kommt hier die ökonomische Eigenkapitalbindung auf Basis des VaR- Ansatzes oder anhand des Kapitalstrukturmodells (siehe unten Liquiditätstransferpreissystem). Wird hingegen in der Einzelgeschäftskalkulation ausschließlich eine 100-Prozent-Refinanzierung am Geld- und Kapitalmarkt angenommen, so würden entweder keine Eigenkapitalkosten eingepreist beziehungsweise es würde eine Verlagerung auf die globale Gewinnbedarfsplanung stattfinden.
Die periodische Steuerung verteilt die barwertigen Eigenkapitalkosten lediglich auf die einzelnen Zinsperioden nach Maßgabe der Kapitalbindung. Auch dann wird folglich die adäquate Eigenkapitalverzinsung sichergestellt. Für das Pricing des Kredits ist natürlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.
Eigenkapitalverzinsungsanspruch in die Einzelgeschäftskalkulation integrieren
In diesem Zusammenhang lassen sich drei Ansätze unterscheiden:
- In den NEWS-Ausgaben 02/2023 und 03/202311 wurde bereits gezeigt, wie die Berechnung der Eigenkapitalkosten bei einem aufsichtsrechtlichem Eigenkapitalengpass in der Einzelgeschäftskalkulation erfolgt.
- Bekannt ist auch, wie in der Einzelgeschäftskalkulation ökonomische Eigenkapitalkosten berechnet werden können: Der VaR der einzelnen Risikobereiche, insbesondere der CreditVaR gibt den ökonomischen Eigenkapitalbedarf bezogen auf das 99,9-Prozent-Konfidenzniveau an. Explizit umgesetzt ist diese Überlegung beim CreditVaR. Hier wird für die Übertragung in die Einzelgeschäftskalkulation die Eigenkapitalbindung entweder aus einer Grenzbetrachtung (marginaler VaR) oder einer Durchschnittsbetrachtung (Multiplikatormodell „Relation Unerwarteter Verlust/Erwarteter Verlust“) ermittelt. Die so bestimmte Eigenkapitalbindung wird mit der Differenz aus der Eigenkapital- beziehungsweise Fremdkapitalverzinsung i(EK) beziehungsweise i(FK) bewertet. Man erhält die sogenannte Risikoübernahmeprämie (RÜP) mit RÜP = EK*(iEK- iFK).12 RÜP wird häufig zusammen mit dem erwarteten Verlust als Bonitätsprämie dargestellt und mindert den Margenbarwert.
- Die einzelgeschäftsbezogene Sicht führt auch zum Liquiditätstransferpreissystem. Gefordert wird in BTR 3.1. Ziffer 5 und 6 MaRisk, die Liquiditätskosten beziehungsweise den Liquiditätsnutzen für jedes Einzelgeschäft zu ermitteln. Im Detail kann dabei auf drei Prinzipien abgestellt werden:13
-
- Marginalprinzip
- Engpassprinzip
- Durchschnittsprinzip (Kapitalstrukturmodell)
Zu 1.
Das Marginalprinzip kommt klassischerweise im sogenannten Gegenseitenkonzept zum Ausdruck (Grenzbetrachtung): Jedes Kundengeschäft wird strukturkongruent glattgestellt. Diese Überlegung entspricht der Dispositionssicht und führt zu einer vorsichtigen Bewertung, denn Kredite werden nur ausgereicht, wenn sie mindestens die Kosten der fristenkongruenten Refinanzierung decken. Das Kreditgeschäft wird folgerichtig in Höhe des vollen Liquiditätsspreads (Liquiditätskosten) belastet.
Die Belastung mit Liquiditätskosten erfolgt jedoch auch, wenn eine hohe Abdeckung der benötigten Liquidität aus dem Einlagenbereich gegeben ist und dort der Spread nicht oder nur teilweise gezahlt wird. Dies ist in der Bankpraxis regelmäßig ein Kritikpunkt.
Zu 2.
Dem Engpassprinzip zufolge wird dem Kreditgeschäft im Fall des gerade diskutierten Einlagenüberhangs kein Liquiditätsspread zugerechnet – der Kredit kann somit zu deutlich geringeren Einstandskosten gepreist werden. Dieses Prinzip ist aus praktischer Sicht jedoch nicht einfach realisierbar, und auch das 0-1-Prinzip scheint nicht praktikabel zu sein: „Werden Engpasssituationen auf Gesamtbankebene definiert, so gäbe es nur den Aktivengpass (Passivlastigkeit) beziehungsweise nur den Passivengpass (Aktivlastigkeit). Bezieht man den Engpassbegriff auf einzelne, etwa unter dem Aspekt der Fristenkongruenz gebildete Schichten von Aktiv- und Passivgeschäften, so kann sich die Engpasssituation in den einzelnen Laufzeit- bändern unterscheiden und das Vorzeichen kann auch schnell wechseln. Insofern stellt sich auch die Frage der Praktikabilität dieses Bewertungsprinzips.“14
Zu 3.
Das Kapitalstrukturmodell basiert auf dem Durchschnittsprinzip. Bei der Kalkulation eines Kredits wird auf die Zusammensetzung der Passivseite abgestellt, die zumindest auf kurze Sicht als konstant angesehen wird. Beispiel: Ein neuer Kredit wird zu 15 % mit Eigenkapital, zu 75 % Kundeneinlagen und zu 10 % am Geld- und Kapitalmarkt glattgestellt. Der relevante Liquiditätsspread würde damit nur zu 10 % in die Bewertung des Kreditgeschäfts einfließen (unterstellt, auf der Einlagenseite wird kein Spread im Kundengeschäft gezahlt), allerdings sind auch die anteiligen Eigenkapitalkosten einzupreisen.15
Zusammenfassend ist die Umsetzung des Eigenkapitalverzinsungsanspruchs in der Einzelgeschäftskalkulation immer abhängig von der gewählten Finanzierungsprämisse. Abhängig davon ersetzt Eigenkapital das ansonsten benötigte Fremdkapital. Dies betrifft somit die Finanzierungsfunktion des Eigenkapitals, während die Haftungsfunktion ebenfalls abgedeckt sein kann (aber nicht muss, wie im Fall des Durchschnittsprinzips).
Fazit
Es ist zwischen der Gewinnbedarfsplanung und der im Neugeschäft einzupreisenden Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Die angestrebte Eigenkapitalverzinsung kann als Teil des Gewinnbedarfs angesehen werden. Möchte man die Eigenkapitalkosten in die Einzelgeschäftskalkulation einbinden, wird eine Finanzierungsprämisse benötigt. Diese kann aus dem aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalengpass, der ökonomischen Eigenkapitalbindung oder einer mit dem Liquiditätstransferpreissystem verbundenen Überlegung abgeleitet werden.
