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ESG-Rating: Die Politik reagiert, aber ausreichend?

<b>NEWS 01/2024</b><br><br> Die 7. MaRisk-Novelle von 2023 gibt den Instituten auf, „die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.“ Wie diese Anforderung allerdings operationalisiert werden kann, ist derzeit noch offen.

05/08/24
Aufsichtsrecht, MaRisk, Nachhaltigkeit
ESG-Rating: Die Politik reagiert, aber ausreichend?

Überblick

In der News 04/20231 hatten wir bereits – da die Scorewerte externer Ratinganbieter kaum miteinander vergleichbar sind – die Aussagefähigkeit externer ESG-Ratings kritisch hinterfragt. So gehen beispielsweise zum Teil unterschiedliche Faktoren ins Rating ein und/oder werden unterschiedlich gewichtet.

Die 7. MaRisk-Novelle von 20232 gibt den Instituten auf, „die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risiko- klassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.“ Wie diese Anforderung allerdings operationalisiert werden kann, ist derzeit noch offen.

Doch die im Anschluss an den EU-Action Plan (2018) „Financing Sustainable Growth“ erstellte „Study on Sustainability Related Ratings, Data and Research” deckte die mangelnde Transparenz und Genauigkeit der ESG-Ratingmethoden und die mangelnde Klarheit über die Tätigkeit der ESG-Rating-Anbieter auf.

Im November 2021 folgte dann ein Bericht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) mit Empfehlungen für Anbieter von ESG- Ratings.3 Die EU-Kommission hatte am 13.06.2023 einen Vorschlag für eine Verordnung über ESG-Rating- Tätigkeiten übermittelt.

Kommissionsvorschlag „Verordnung über ESG-Rating-Tätigkeiten“:

  • Zulassung und Beaufsichtigung von Drittanbietern von ESG-Ratings und Punktebewertungen durch die ESMA
  • Trennung der Tätigkeitsbereiche zwecks Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
  • Verhältnismäßige und grundsatzbasierte organisatorische Anforderungen
  • Mindestanforderungen hinsichtlich der Transparenz von Ratingmethoden und -zielen gegenüber der Öffentlichkeit und detailliertere Informationen für Abonnenten und bewertete Unternehmen
  • Transparenz der Gebühren und der Anforderungen hinsichtlich redlicher, angemessener und nichtdiskriminierender Gebühren
  • Möglichkeit für Anbieter aus Drittländern, auf dem EU-Markt tätig zu werden, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, der Zulassung der Übernahme oder der Anerkennung

Die Politik hat somit auf den unbefriedigenden Stand der ESG-Ratings reagiert.

Um das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte zu stärken, haben der Rat und das Europäische Parlament nunmehr am 05.02.2024 eine vorläufige Einigung für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten im ESG-Bereich erzielt. Die neuen Vorgaben sollen die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings erhöhen, insbesondere durch mehr Transparenz hinsichtlich der verwendeten Methodik und den einbezogenen Informationsquellen.