Überblick
In der News 04/20231 hatten wir bereits – da die Scorewerte externer Ratinganbieter kaum miteinander vergleichbar sind – die Aussagefähigkeit externer ESG-Ratings kritisch hinterfragt. So gehen beispielsweise zum Teil unterschiedliche Faktoren ins Rating ein und/oder werden unterschiedlich gewichtet.
Die 7. MaRisk-Novelle von 20232 gibt den Instituten auf, „die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risiko- klassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.“ Wie diese Anforderung allerdings operationalisiert werden kann, ist derzeit noch offen.
Doch die im Anschluss an den EU-Action Plan (2018) „Financing Sustainable Growth“ erstellte „Study on Sustainability Related Ratings, Data and Research” deckte die mangelnde Transparenz und Genauigkeit der ESG-Ratingmethoden und die mangelnde Klarheit über die Tätigkeit der ESG-Rating-Anbieter auf.
Im November 2021 folgte dann ein Bericht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) mit Empfehlungen für Anbieter von ESG- Ratings.3 Die EU-Kommission hatte am 13.06.2023 einen Vorschlag für eine Verordnung über ESG-Rating- Tätigkeiten übermittelt.
Kommissionsvorschlag „Verordnung über ESG-Rating-Tätigkeiten“:
- Zulassung und Beaufsichtigung von Drittanbietern von ESG-Ratings und Punktebewertungen durch die ESMA
- Trennung der Tätigkeitsbereiche zwecks Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
- Verhältnismäßige und grundsatzbasierte organisatorische Anforderungen
- Mindestanforderungen hinsichtlich der Transparenz von Ratingmethoden und -zielen gegenüber der Öffentlichkeit und detailliertere Informationen für Abonnenten und bewertete Unternehmen
- Transparenz der Gebühren und der Anforderungen hinsichtlich redlicher, angemessener und nichtdiskriminierender Gebühren
- Möglichkeit für Anbieter aus Drittländern, auf dem EU-Markt tätig zu werden, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, der Zulassung der Übernahme oder der Anerkennung
Die Politik hat somit auf den unbefriedigenden Stand der ESG-Ratings reagiert.
Um das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte zu stärken, haben der Rat und das Europäische Parlament nunmehr am 05.02.2024 eine vorläufige Einigung für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten im ESG-Bereich erzielt. Die neuen Vorgaben sollen die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings erhöhen, insbesondere durch mehr Transparenz hinsichtlich der verwendeten Methodik und den einbezogenen Informationsquellen.
