Überblick
Nachdem in der Ausgabe 01/2021 der NEWS1 ausführlich die Inhalte der EBA/ GL/2020/062dargestellt wurden, fokussiert sich diese Artikelserie auf die Konsequenzen für Kalkulation, Pricing und Ertragsteuern in der Bankpraxis.
Wie im ersten Teil der Artikelserie ausgeführt, nimmt sich Abschnitt sechs der EBA/GL/202/06 dieser Thematik an – mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Bankcontrolling und die Banksteuerung. Ziffer 199 regelt den Preisrahmen, das heißt, hier geht es um den Risikoappetit, die Risikotragfähigkeit, die Geschäfts- und Risikostrategie, die Merkmale des Kreditprodukts und die Wettbewerbssituation.
Detailregelungen zur Bepreisung finden sich in Ziffer 202. Mit Wirkung auf den Zinsbindungszeitraum sind die folgenden kalkulatorischen Aspekte in den Preisrahmen einzubeziehen:
- aufsichtsrechtliche und ökonomische Berechnung von Eigenkapitalkosten,
- Costs of Funding (Liquiditätskosten) – zu beziehen auf die Vertragsdauer, aber auch auf die erwartete Vertragslaufzeit,
- Betriebs- und Verwaltungskosten gemäß Kostenallokation,
- Adressausfallrisikokosten im Sinne des erwarteten Verlusts3,
- sonstige tatsächliche Kosten, insbesondere ertragsteuerliche Wirkungen und
- Wettbewerbs- und vorherrschende Marktbedingungen.
In dieser Artikelserie werden sukzessive einzelne Anforderungen aufgegriffen. Im dem vorliegenden ersten Teil richtet sich das Augenmerk auf ertragsteuerliche Wirkungen (Einzelgeschäftsebene).
Abbildung ertragsteuerlicher Effekte
Die Margenkalkulation klammert bislang ertragsteuerliche Konsequenzen weitgehend aus. Insofern wird im Rahmen der Kalkulation perspektivisch zwischen Margen vor und nach Ertragsteuern unterschieden werden. Zu klären ist insbesondere, welche Steuerarten her- angezogen werden und auf welche Bemessungsgrundlage der Ertragsteuersatz zu beziehen ist. Es liegt nahe, hier auf die Nettomarge p. a. (Konditionsbeitrag), also insbesondere unter Abzug der unter a) bis e) gelisteten einzelgeschäftsbezogenen Aufwandskomponenten abzustellen. Dazu zählen nach hier vertretener Ansicht auch die Prämien für implizite Optionen, die in der EBA/GL/202/06 nicht explizit genannt sind, jedoch unter sonstige tatsächliche Kosten subsummiert werden können.
Die ertragsteuerlichen Wirkungen können grundsätzlich unterschiedlich in der Bankkalkulation modelliert werden. Interessanterweise hat dieses Thema in der Literatur zur Marktzinsmethode beziehungsweise zum Barwertmodell bislang wenig Beachtung gefunden.4 Im Folgenden werden die klassischen Verfahren der Investitionsrechnung zur Berücksichtigung ertragsteuerlicher Wirkungen analog auf die Instrumente der Bankkalkulation übertragen. Die prinzipiellen Zusammenhänge werden mit einem bewusst einfach gehaltenen Beispiel verdeutlicht.
Zu betonen ist, dass die Kalkulation nur die prinzipiellen steuerlichen Wirkungen auf die Einzelgeschäftskalkulation aufzeigen kann. Die konkreten steuerlichen Wirkungen ergeben sich bekanntlich nur auf Gesamt- bankebene anhand des Steuerbescheids selbst.
Kalkulationsbeispiel
Betrachtet wird ein endfälliger Kredit mit einer Laufzeit von einem Jahr (Volumen 100.000 Euro, Nominalverzinsung zwei Prozent). Die Bank bewertet mit dem Opportunitätszinssatz (Pfandbriefrendite) in Höhe von einem Prozent. Der kombinierte Ertragsteuersatz als Addition von Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer beträgt dreißig Prozent.
Die Marge der Bank beträgt offensichtlich ein Prozent beziehungsweise 1.000 Euro, das sind abgezinst 990,10 Euro. Sie ergibt sich inhaltlich, indem spiegelbildlich zum Kundengeschäft die Alternativanlage zu einem Prozent gebildet wird (strukturkongruente Refinanzierung; hier zunächst bewusst als Alternativanlage und nicht als Refinanzierung dargestellt, um die steuerlichen Wirkungen besser verdeutlichen zu können); siehe auch Abbildung 1.
Nunmehr wird die Steuerwirkung auf den Kundenkredit betrachtet. Zunächst wird gezeigt, dass ein Steuersystem, das nur den sogenannten ökonomischen Gewinn5, der in diesem einfachen Beispiel den Opportunitätszinsen entspricht, besteuert, zum identischen Ergebnis vor und nach Steuern führt.
Abbildung 2 zeigt diese Überlegung (nSt = nach Steuern; FWR = Forwardrate6). Die Bank müsste also 990,10 Euro, das entspricht dem Margenbarwert, mehr anlegen als im Kundengeschäft.
Diesem Ergebnis liegt damit eine idealtypische Steuerwelt zugrunde, die den Margenbarwert von der Besteuerung ausnimmt und insofern entscheidungsneutral7ist. Besteuert wird vielmehr nur der Opportunitätsertrag, den die Bank bei Anlage am Geld- und Kapitalmarkt erzielen würde. Der Mehrertrag in Höhe des Margenbarwerts bleibt von der Ertragsteuer verschont.
Es mag auf den ersten Blick überraschen, wieso die Besteuerung der Alternativanlage steuerneutral wirkt. Hierzu ist es am einfachsten, sich zu verdeutlichen, dass bei Durchführung der Alternativanlage ein Margenbarwert von null vor und nach Steuern resultieren würde. Dies ist gerade der Grundgedanke der Marktzinsmethode: Ein Geld- und Kapitalmarktgeschäft erbringt definitionsgemäß einen Margenbarwert in Höhe von null, und dies gilt in dieser idealtypischen Steuerwelt ebenso. Der Nachweis findet sich in Abbildung 3.
Anmerkung: Zu diskontieren ist mit der steuerbereinigten Rendite von 0,7 % = 1 %*(1-0,3).
Nunmehr sei realistischerweise angenommen, dass der Fiskus auch die Marge p. a. besteuert. Da die Wirkung im Beispiel auch barwertig gezeigt wird, wird nachfolgend auch das Besteuerungsergebnis bezogen auf den Margenbarwert dargestellt: MBWvorSt beziehungsweise MBWnachSt (Siehe auch Abbildung 4).
Weiter ist anzunehmen, dass der Fiskus den Abzug des Expected Loss als Beispiel für dem Einzelgeschäft zurechenbare Kosten prinzipiell steuermindernd berücksichtigt und damit die Nettomarge p. a. bzw. barwertig den Margenbarwert nach Kosten besteuert.
Abbildung 6 zeigt links die Plausibilitätsrechnung und rechts die prinzipielle GuV-Wirkung, wobei dort die Opportunitätszinsen als Zinsaufwand (Refinanzierungszinsen) zu interpretieren sind. Betreibt die Bank realistischerweise Zinsfristentransformation, so wird in der GuV der tatsächlich angefallene Zinsaufwand gebucht, das heißt, der Strukturbeitrag würde ebenfalls versteuert.
Fazit
Die steuerliche Wirkung hängt letztlich von der konkreten Modellierung in den Kalkulationsverfahren ab. Wird für die Einzelgeschäftskalkulation angenommen, dass die Nettomarge zusätzlich zum ökonomischen Gewinn besteuert wird, dann kann mit der vorgestellten Methodik gearbeitet werden. Das vorgestellte Einperiodenmodell ist dabei unproblematisch auf ein Mehrperiodenmodell übertragbar.
Ausblick
In Abschnitt 6 der EBA GL unter Ziffer 202 b) wird gefordert, sich nicht ausschließlich auf vertragsmäßig abgeeitete, determinierte Cashflows (Contractual Cashflow) zu fokussieren, sondern auch erwartete Verläufe der Cashflows (Expected Cashflows) zu berücksichtigen.
Teil II der Artikelreihe Auswirkungen auf die Kalkulation wird sich daher der Thematik Expected Cashflows annehmen und ist für die NEWS 03/2021 geplant.
