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Von 0 auf 47 in einer Novelle – Die BaFin gibt bei ESG-Risiken Gas

47-mal kommt die Abkürzung „ESG“ im neuen Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vor, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 26.09.2022 zur Konsultation stellte. Erstmals werden – in Anlehnung an das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken – Anforderungen an das Management von ESG-Risiken aufgenommen.

09/28/22
MaRisk, Nachhaltigkeit, Risikomanagement
Von 0 auf 47 in einer Novelle – Die BaFin gibt bei ESG-Risiken Gas

7. Novelle der MaRisk ergänzt viele Bereiche um ESG-Risiken

Die am 26.09.2022 zur Konsultation veröffentlichte 7. MaRisk-Novelle1 setzt nun das um, was das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken2 bereits 2019 bzw. 2020 ankündigte und die EBA Guidelines on loan origination (EBA/GL/2020/06)3 bereits vorsahen. Während aber das Merkblatt noch unverbindliche Good-Practice-Ansätze für Institute aufzeigt, wird die 7. MaRisk-Novelle die inhaltlichen Schwerpunkte aus dem Merkblatt im Regelungstext verankern und damit prüfungsrelevante Anforderungen an die Institute aufstellen. Teilweise gehen die Anforderungen sogar darüber hinaus.

Allgemeiner Teil AT

Im Allgemeinen Teil wurden die folgenden Abschnitte explizit um „Berücksichtigung von ESG-Risiken“ ergänzt:

  • AT 2.2 Risiken
  • AT 3 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung
  • AT 4.1 Risikotragfähigkeit
  • AT 4.2 Strategien
  • AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
  • AT 4.3.3 Stresstests
  • AT 4.4.1 Risikocontrolling-Funktion
  • AT 4.5 Risikomanagement auf Gruppenebene
  • AT 5 Organisationsrichtlinien
  • AT 9 Auslagerungen

Besondere Anforderungen BTO und BTR

Im Teil der Besonderen Anforderungen wird speziell im Teil BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft gefordert, dass ESG-Risiken bei der Kreditvergabe, z.B. bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt auch explizit das Einbeziehen von ESG-Risiken in die Bewertung von Immobiliensicherheiten, z.B. in Form der Energieeffizienz der Gebäude. Warum es für Banken immer wichtiger wird, die Effizienzklassen von Immobilien zu kennen, können Sie in unserem Beitrag nachlesen. Insgesamt umfasst die MaRisk-Novelle eine Reihe an Konkretisierungen im Immobiliengeschäft.

Ebenfalls sind ESG-Risiken in die Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu integrieren (BTO 1.3.1). Die MaRisk-Novelle bleibt bei der bisherigen Einordnung, dass ESG-Risiken keine eigenständige Risikoklasse sind, sich aber auf jede andere Risikoklasse (Adressausfallrisiken BTR 1, Marktpreisrisiken BTR 2, Liquiditätsrisiken BTR 3 und operationelle Risiken BTR 4) auswirken. Insofern wurde jeder Abschnitt um ESG-Risiken ergänzt.

Anforderungen an die Risikoberichterstattung

In Anlehnung an die generelle EU-weite Ausweitung der ESG-Berichterstattung werden auch die Anforderungen an die Risikoberichte im BT 3 und die Berichte der Risikocontrolling-Funktion um Aspekte der ESG-Risiken ergänzt.

Ausblick

Schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf können der BaFin und der Bundesbank noch bis zum 28.10.2022 eingereicht werden.

Zusammengefasst zeigt diese Novelle, dass im Risikomanagement der Banken, egal ob klein oder groß, in Zukunft kein Weg um eine umfassende Integration der ESG-Risiken ins Risikomanagement vorbeiführt. Diese Entwicklung war abzusehen und wurde von msg GillardonBSM schon seit einiger Zeit begleitet. Wenn Sie Fragen haben, was die 7. MaRisk-Novelle für Ihr Haus bedeutet, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten viele Formate zur Unterstützung auf Ihrem Weg an.