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Eigenkapitalsteuerung - Status quo und weiterführende Fragen

<b>NEWS 02/2025</b><br><br>Mit Blick auf den bisherigen Untersuchungsstand werden der Status quo der Eigenkapitalsteuerung in Banken sowie Lösungsmöglichkeiten, die die Kalkulationssoftware MARZIPAN bietet, untersucht. Gleichzeitig wird auf weitergehende Fragestellungen hingewiesen, die sich unter anderem beim Abgleich der Einzelgeschäftssicht mit der Gesamtbanksicht stellen.

07/23/25
Aufsichtsrecht, Pricing
Eigenkapitalsteuerung - Status quo und weiterführende Fragen

Bisheriger Untersuchungsstand

Die Thematik Eigenkapitalkosten und Eigenkapitalrendite hatten wir seitens msg for banking bereits in mehreren Artikeln (News 02/2023, News 03/2023 und News 02/2024) breit untersucht.1

Zunächst galt es festzuhalten, dass der Margenbarwert die Wertschöpfung nach Deckung der Kapitalkosten beinhaltet. Dies gilt sowohl für den Fall eines vollkommenen Kapitalmarkts (in diesem Zusammenhang stimmen die Eigenkapital- und Fremdkapitalrendite überein) als auch für den Fall des unvollkommenen Kapitalmarkts, auf dem die Eigenkapitalrendite die Fremdkapitalrendite übersteigt.

Weiter wurde untersucht, wie Eigenkapitalkosten zu kalkulieren sind, wenn ein aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalengpass vorliegt. Hier ist es banküblich, die Eigenkapitalkosten anhand der aufsichtsrechtlichen barwertigen Kapitalbindung zu berechnen. Hierbei werden die Risk Weighted Assets (RWA) mit der angestrebten beziehungsweise benötigten Eigenkapitalquote multipliziert.

Hingegen findet die klassische Engpasssteuerung, wie sie aus der Industrie bekannt ist, regelmäßig keine Anwendung. In diesem Fall würden die Margenbarwerte vor Eigenkapitalkosten durch das aufsichtsrechtlich gebundene Eigenkapital geteilt; man würde dann analog zur Industrie mit engpassbezogenen Deckungsbeiträgen steuern.

In diesem Artikel wird nunmehr untersucht, welche Lösungsmöglichkeiten die Kalkulationssoftware MARZIPAN2 bietet, und gleichzeitig auf weitergehende Fragestellungen hingewiesen, die sich unter anderem beim Abgleich der Einzelgeschäftssicht mit der Gesamtbanksicht stellen.

Klärungsbedarf

Zunächst ist darzustellen, welche Fragen aus unserer Sicht im Zusammenhang mit der Eigenkapitalverzinsung beziehungsweise der Eigenkapitalkostenermittlung noch Klärungsbedarf aufweisen.

Vorab soll eine grundsätzliche Feststellung getroffen werden. Die Pricing-Vorgaben nach MaRisk (BTO 1.2 Ziffer 7) fordern nur die Berücksichtigung von Kapitalkosten. Präziser ist hier die EBA-Guideline on Loan Origination and Monitoring, denn sie spricht zu Recht von ökonomischen und auch aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkosten. Allerdings darf daraus nicht gefolgert werden, es müssten beide Kapitalkostenbeträge ermittelt und addiert werden.

Ausgangspunkt der Eigenkapitalkostenermittlung ist prinzipiell die ökonomische Sicht. Maßgeblich ist insofern die korrelierte Addition der Value-at-Risk(VaR)-Werte aller Risikoarten, für die der sogenannte Unexpected Loss ermittelbar ist. Zu denken ist hier insbesondere an den CreditVaR, den LiquidityVaR, den ZinsbuchVaR oder neuerdings auch an den CreditspreadVaR.

Mit der (korrelierten) Addition der VaR-Beträge ist es jedoch nicht getan. Angenommen, die addierten Risikowerte betragen 80, während sich das ökonomische Eigenkapital auf 100 beläuft. In diesem Fall ist aus Gesamtbanksicht und damit aus der Top-down-Betrachtung sicherzustellen, dass die 100 verzinst werden. Insofern stellt sich die sogenannte Verteilungsfrage: Auf welche Zinsgeschäfte beziehungsweise Geschäftsfelder wird der Verzinsungsanspruch verteilt?

Im Fall eines aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalengpasses handelt es sich streng genommen um eine Null-eins-Situation, da heißt ein Engpass liegt vor oder eben nicht. Liegt er vor, so ist nach dem bereits angesprochenen Engpassprinzip zu kalkulieren. In diesem Fall wird die Eigenkapitalbindung aus den Vorgaben des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) beziehungsweise des Internal-Ratings-Based-Approach(IRBA)-Ansatzes festgemacht.3 Hier gilt es, insbesondere Sicherheiten sowie den Tilgungsverlauf des Darlehens zu berücksichtigen.

Dieses Problem ist schon länger bekannt und es wurde mittlerweile im Modul MARZIPANEKK gelöst. Diese Lösung basiert auf einer konsequenten einzelgeschäftsbezogenen Neugeschäftssteuerung: Alle Zinsgeschäfte, die im Engpassfall neu abgeschlossen werden, müssen die zusätzlich entstehenden Eigenkapitalkosten tragen. Aber auch hier ist darauf zu achten, dass der Verzinsungsanspruch aus Gesamtbanksicht berücksichtigt wird. Folglich liegt ein weiterer Eigenkapitalverzinsungsanspruch jenseits der Einzelgeschäftssteuerung vor, wenn eben das ökonomische Eigenkapital das aufsichtsrechtliche Eigenkapital übersteigen sollte.4

Damit der Verzinsungsanspruch aus Gesamtbanksicht ermittelt wird und auch auf die einzelnen Geschäftsfelder übertragen werden kann, bietet sich ein interner „Bestellprozess“ an. Das heißt, die Geschäftsfelder bestellen im Zuge des jährlichen Planungsprozesses das benötigte Eigenkapital, das in der Istperiode zu verzinsen ist, und zwar unabhängig davon, ob das bestellte Eigenkapital in voller Höhe ausgeschöpft wird.

Höhe der Eigenkapitalrendite

Neben der soeben angesprochenen Verbindung zwischen der Einzelgeschäfts- und der Gesamtbanksteuerung ist nochmals auf die Festlegung des Eigenkapitalrenditeanspruchs einzugehen.

Nachfolgend werden noch einmal kurz die wichtigsten Lösungsmöglichkeiten adressiert.5

  • Eine unmittelbare praktikable Ableitung bietet die Orientierung an den sogenannten Additional-Tier-1(AT1)-Anleihen. Hier erfolgt der Aufschlag von beispielsweise 500 Basispunkten auf den langfristigen fristenkongruenten Einstandssatz der MARZIPAN-Kalkulation. Die Ableitung dieses Verzinsungsanspruchs ist damit transparent und marktgerecht.
  • Die Orientierung an der Bundesbankstatistik (vgl. Abbildung 1) weist im Zeitablauf stark schwankende Renditewerte auf. Nachteilig ist überdies, dass der Durchschnittswert für das Einzelinstitut möglicherweise unzutreffend ist, weil dieser aus Sicht des Einzelinstituts angesichts von dessen Ausgangsposition unangemessen hoch oder niedrig ausfällt. Auch handelt es sich um einen Vergangenheitswert.
  • Methodisch überzeugt das sogenannte Kapitalmarkt-modell in Form des CAPM. Hier wird der risikolose Zinssatz um eine sogenannte Marktrisikoprämie er- höht, die wiederum mit dem Betafaktor multipliziert wird. Streng genommen bietet sich dieser Kapitalmarktansatz nur bei börsennotierten Banken an. Jedoch lässt er sich mit etwas Pragmatismus analog auf die nichtbörsennotierten Institute übertragen. Beispielsweise könnte man in einer vereinfachten Argumentation die Marktrisikoprämie von circa 600 Basispunkten6 als Zuschlag auf den risikolosen Einstandssatz verwenden.
  • Die Methodik des strukturellen Gewinnbedarfs führt zu den sogenannten Cost of Equity (CoE). Die CoE hängen damit von der Höhe des strukturellen Gewinnbedarfs und vom Anteil, der durch Gewinnthesaurierung zu erwirtschaften ist, ab. Wird kein Eigenkapitalzuwachs durch Gewinnthesaurierung benötigt, so würden die CoE null betragen. Die angemessene Verzinsung im Sinne der Opportunitätskosten unterbliebe dann.
  • In der Bankpraxis verbreitet ist die Orientierung am langfristigen Gleitzins, zum Beispiel 10 Jahre gleitend. Auf den Gleitzins wird dann ein Risikoaufschlag vor- genommen. Der Gleitzins weist den Vorteil auf, dass die Eigenkapitalverzinsungshöhe nur geringen Schwankungen unterworfen ist (vgl. Abbildung 2). Jedoch ist die Höhe des Risikoabschlags zu klären. Man könnte analog zum CAPM argumentieren und die erwähnte Marktrisikoprämie als Aufschlag auf den sicheren 10-Jahresgleitzins (derzeit 0,72 % bei Bundeswertpapieren mit jährlichen Kuponzahlungen) verwenden.

Obwohl diese Ansätze recht unterschiedlich sind, weichen die Ergebnisse in der Praxis meist nicht sehr stark voneinander ab. Die angestrebten Renditewerte dürften sich aktuell in Größenordnungen von 6 % bis 9 % bewegen.9

Praktische Umsetzung in der Kalkulation

Nun richtet sich der Blick auf die Umsetzbarkeit der Kalkulation bei einem aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalengpass in der Einzelgeschäftskalkulation.

Vorab ist zu betonen, dass es bereits die Basisversion von MARZIPAN über das Deckungsbeitragsschema erlaubt, Eigenkapitalkosten zu berücksichtigen. Jedoch muss der Anwender die Berechnung dieser Eigenkapitalkosten in einer Nebenrechnung zumindest in Teilen selbst pauschal vornehmen.

MARZIPAN-Anwender haben drei Möglichkeiten, die Eigenkapitalkosten berechnen zu lassen, wobei der erwartete Verlust in allen Varianten berechnet wird.

  1. Als Addition der Kostengrößen „Bonitätsprämie“ (erwarteter Verlust und ökonomische Eigenkapitalkosten) und aufsichtsrechtliche Eigenkapitalkosten. In diesem Fall werden also sowohl ökonomische als auch aufsichts- rechtliche Eigenkapitalkosten ermittelt. Wie eingangs erwähnt, kommt es dabei allerdings zur Doppelverrechnung von Eigenkapitalkosten.
  2. Der Anwender entscheidet sich für einen Ausweis einer der beiden Eigenkapitalkosten (ökonomische oder aufsichtsrechtliche Eigenkapitalkosten).
  3. Stellt der Anwender auf die Engpasssituation ab, so weist das Deckungsbeitragsschema mittels der Kostengröße „Maximum einer Kostengröße“ das Maximum aus ökonomischen Eigenkapitalkosten, die auch als Risikoübernahmeprämie bezeichnet werden, und aufsichts- rechtlichen Eigenkapitalkosten aus.

Wie eingangs dargelegt, sollte im Engpassfall Variante 3, ansonsten Variante 2 gewählt werden.

Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass perspektivisch auch eine weitere, neue Ratingnote ermittelt werden könnte, die aus dem ESG-Scoring des Kreditnehmers abgeleitet wird. Im Deckungsbeitragsschema wird dann ein sogenannter ESG-Risikoprämien-Bonus/-Malus ausgewiesen. Dieser ergibt sich als Differenz zwischen den Risikokosten auf Basis der ESG-adjustierten Ratingnote und der regulären Kreditratingnote. Die ESG-adjustierte Ratingnote beruht auf ESG-Kriterien und deren Übersetzung in ein Ratingnoten-Upgrade oder -Downgrade. Die Erweiterung betrifft also auch den erwarteten Verlust (Risikoprämie) und damit die Risikoübernahmeprämie, die üblicherweise aus der Relation unerwarteter Verlust zu erwartetem Verlust des Kreditportfolios auf das Einzelgeschäft übertragen wird.

Die ESG-Erweiterung bei der Bepreisung liegt im Übrigen auf einer Linie mit der Sicht des Sustainable-Finance-Beirats der Bundesregierung: „(…) denn die Unternehmen erwarten sowohl inhaltliche Beratungsunterstützung in ihren Modernisierungsprozessen als auch finanzielle Anreize, zum Beispiel durch vergünstigte Kreditzinsen bei sehr nachhaltigen Geschäftsmodellen.“12

Fazit

Wie ausgeführt, bestehen verschiedene Ansätze zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten. Die Höhe der Eigenkapitalrendite kann aus sehr unterschiedlichen Konzepten abgeleitet werden. Auch ist in der Praxis darauf zu achten, dass dem Verzinsungsanspruch aus Gesamtbanksicht Rechnung getragen wird. Insofern sind noch nicht alle Fragestellungen abschließend geklärt.

Jedoch gilt es festzuhalten, dass das MARZIPANEKK die stringente engpassorientierte Neugeschäftssteuerung unterstützt und damit auch einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Vertriebssteuerung leistet. Sogar die Details der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen können in der Einzelgeschäftskalkulation berücksichtigt werden. Und in der Erweiterung der MARZIPAN-Funktionalitäten kann auch eine ESG-bezogene Risikoprämie in die Preisfindung einbezogen werden.