Einführung
In einem gemeinsamen sogenannten Non-Paper, also einem inoffiziellen Diskussionsbeitrag, schlagen Presseberichten zufolge BaFin und Deutsche Bundesbank vor, für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu zehn Milliarden Euro die risikogewichtete Kernkapitalquote abzuschaffen und sie durch eine risikoungewichtete Eigenmittelanforderung in Form der (erhöhten) Leverage Ratio (LR) in Verbindung mit zusätzlichen Pufferlösungen zu ersetzen. Zu den Hintergründen siehe auch die Artikelserie1 von msg for banking.
Dieser Beitrag untersucht beispielhaft, wie sich der potenzielle Paradigmenwechsel der Aufsicht auswirken könnte. Aufgegriffen werden dabei erstens die geänderte Eigenkapitalanforderung und zweitens die Auswirkungen auf die zuletzt in den Instituten immer intensiver geführte Diskussion, wie Eigenkapitalkosten bei einer aufsichtsrechtlichen Engpasssituation zu ermitteln sind. Drittens setzt sich der Artikel kritisch mit dem Vorschlag der Aufsicht auseinander.
Eigenkapitalanforderung „heute und morgen“
Die Höhe des im Non-Paper angekündigten künftig benötigten Eigenkapitals hängt davon ab, ob das betroffene Institut von der bislang vorgegebenen risikogewichteten Differenzierung auf Einzelgeschäftsbasis zur risikounabhängigen Leverage Ratio wechselt. Dazu ist offensichtlich eine Vorher-nachher-Analyse nötig, das heißt, das Institut sollte berechnen, ob sich der Umstieg lohnt. Ob das der Fall ist, hängt wiederum von der Aktivstruktur des Instituts ab. Wenn im in Aussicht gestellten Kleinbankenregime dieselbe Leverage Ratio gefordert wird, wie sie derzeit in der Schweiz oder in den USA gilt, sie somit im Bereich 8 % bis 9 % liegen könnte, hätte das zur Folge, dass das im Sinne der bisherigen EK-Unterlegung risikoarme Geschäft deutlich mehr Eigenkapital bindet als bisher. Im Umkehrschluss würden riskantere Geschäfte weniger gut durch Eigenkapital abgesichert sein.
Vorab werden drei Beispielskredite a. bis c. betrachtet. Das Institut strebt eine EK-Quote (früher Solvabilitätskennziffer) in Höhe von 15 % an.
Nachfolgend werden auf Basis der bewusst einfach gehaltenen Ausgangsdaten zwei Institute beleuchtet, die eine unterschiedliche Aktivstruktur aufweisen. Vereinfachend wird das Aktivvolumen anhand der Produktstückzahlen bei identischem Volumen/Stück ermittelt. Nur bei Institut A ist der Wechsel ökonomisch vorteilhaft, wie Abbildung 4 zeigt.
Sollte die vereinfachte Berechnung in Zukunft möglich werden, sollten die Institute eine Proberechnung anstellen, ob der Wechsel in das Kleinbankenregime tatsächlich eine Eigenkapitalersparnis erbringt.
Auswirkungen auf die Eigenkapitalkostenermittlung
Wir betrachten Institut A und nehmen an, dass das Institut bislang einen aufsichtsrechtlichen Engpass aufweist und deshalb die Eigenkapitalkosten – wie bereits in mehreren Ausgaben des Kundenmagazins NEWS thematisiert2 – anhand der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbindung ermittelt.
Die aufsichtsrechtliche Qualifizierung in risikoärmere und risikoreichere Produkte wird folglich auch im Pricing nach MaRisk verwendet. Bisher berechnet das Institut A demnach Eigenkapitalkosten in Höhe von 902.250.000 € * 6 %= 54.135.000 €.3
Beim Wechsel ins neue Eigenkapitalregime ist zu klären, ob die Engpasssituation auch bei der LR-Unterlegung erhalten bleibt. Rechnet man die angestrebte EK-Quote „rückwärts“ (902.250.000 €/6.015.000.000 € = 15 %), so würde diese c. p. nur noch 13,03 % aufweisen müssen (vgl. Abbildung 5). Das kann also durchaus dazu führen, dass künftig keine Eigenkapitalengpasssituation gemessen an den bisherigen differenzierten aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbindungsvorschriften mehr vorliegt. Übernimmt man die neue Eigenkapitalbelastung, so sinken die Eigenkapitalkosten c. p. auf 784.000.000 € * 6 % = 47.040.000 €.4 Das Institut könnte dann die Kredite günstiger ausreichen beziehungsweise die Margen ausweiten.
Nimmt man an, dass das Institut bei der LR keine Engpasssituation aufweist, so ist der Wechsel auf die ökonomische Eigenkapitalbelastung infolge des eingesetzten VaR-Modells angebracht. In der Regel werden dadurch die Eigenkapitalzinsen weiter sinken, und der Preisspielraum des Instituts verbessert sich nochmals.
Eigenkapitalanforderung risikoadjustiert oder risikoneutral
Schon bei der Einführung der LR als aufsichtsrechtliche Kennzahl war festzuhalten, dass diese bewusst nicht auf den Risikogehalt der Einzelgeschäfte abstellt. Kommt es zum neuen Eigenkapitalregime, so mag das aus Sicht vieler Institute sehr erfreulich sein, wenn sich die bisherige möglicherweise bestehende Eigenkapitalengpasssituation auflöst.
Die Institute könnten bei einem angenommenen Engpass auch unter LR-Aspekten jedoch den unzutreffenden Schluss ziehen, dass alle Kreditgeschäfte auf gleiche Weise, also risikoundifferenziert, mit den neuen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkosten zu belegen wären. Risikoärmere und risikoreichere Kreditgeschäfte würden gleich belastet. Offensichtlich führt das zu Ende gedacht zum, „Einheitsbrei“ des alten Grundsatzes I zurück – sogar die damalige grobe „Schubladensortierung“ entfiele.
Deshalb sollte die Freude über die unerwartete Eigenkapitalersparnis nicht dazu führen, die Eigenkapitalkosten nicht mehr risikodifferenzierend zu berechnen. Entweder man übernimmt richtigerweise wieder die ökonomische Eigenkapitalbindung oder differenziert im Falle eines Eigenkapitalengpasses unter dem LR-Regime analog zur bisherigen Vorgehensweise.
Ausblick
Im Non-Paper werden zwar viele Entlastungen in Aussicht gestellt, aber entlasten diese am Ende die „kleinen“ Institute auch wirklich? Kritisch hat sich hier bereits ein Verband der Kreditwirtschaft geäußert – die Probleme lägen an anderer Stelle: unter anderem an der Kleinteiligkeit der Regulatorik, an unzureichender Abstimmung zwischen einzelnen Regelungen, der Frequenz des Reportings oder der häufigen Aktualisierungen der Vorgaben, kombiniert mit kurzen Umsetzungsfristen und fehlenden Bagatellgrenzen.5
Die Erfahrungen aus der Schweiz zeigen – belegt durch eine Evaluierung 2021 – dass durch das „Opt-in“ des Kleinbankenregimes die Kosten nicht signifikant gesunken sind. Umfangreiche Vergleichsrechnungen für den Bestand und die Prognose des Instituts sind daher unerlässlich.
Zudem ist ungewiss, ob sich das Kleinbankenregime überhaupt auf europäischer Ebene durchsetzen wird. Aktuell stehen Banken vor der Herausforderung, den seit 01.01.2025 geltenden CRR-III-Anforderungskatalog der Aufsicht zu erfüllen, wenn sie Prüfungsfeststellungen vermeiden wollen. Abwarten und auf die skizzierten möglichen aufsichtsrechtlichen Änderungen zu hoffen, ist somit keine empfehlenswerte Option.
