Weniger CCF im IRBA: Eigene Schätzung nur noch für revolvierende Forderungen
Die Überarbeitung der Capital Requirements Regulation (sog. CRR III)1 ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Keine Übergangsregelung gibt es für den neu eingefügten Absatz 8b im Artikel 166: Dieser schränkt die Anwendung von Modellen für Konversionsfaktoren (CCF) auf revolvierende Forderungen ein. Was bedeutet das?
Außerbilanzielle Verpflichtungen
Für vertragliche Zusagen wie Kreditverträge mit verzögerter und schrittweiser Auszahlung haben IRBA-Institute, die nicht nur die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), sondern auch Inanspruchnahme (CCF) und Verlusthöhe (LGD) selbst schätzen durften, typischerweise eigene CCF-Modelle im Einsatz. CCF-Modelle prognostizieren den Anteil des zugesagten Betrags, der ggf. im Ausfall an den Kunden herausgelegt wird. Insbesondere im Mengengeschäft sind LGD und CCF immer vom Institut selbst zu schätzen.
Erfahrungsgemäß basieren CCF-Modelle für nicht revolvierende vertragliche Zusagen auf wenigen Datenpunkten, da die beobachteten Forderungen, die die Entwicklungsdaten für solche Modelle bilden, sowohl ausgefallen sein als auch zuvor eine offene Zusage gehabt haben müssen. Aufgrund der sich aus kleinen Stückzahlen ergebenden Modellunsicherheiten hat die Aufsicht bisher oft auf die Notlösung gedrängt, einen einheitlichen konstanten CCF von 100 % anzusetzen, obwohl die beobachteten Werte im Mittel deutlich niedriger liegen.
CCF-Modelle nur für revolvierende Forderungen
Für IRBA-Institute, die bisher den CCF für nicht revolvierende Forderungen selbst geschätzt haben, verweist die CRR auf den „SA-CCF“, also den Standardansatz für die CCF-Bestimmung, aus dem sich für diese Zusagen ein einheitlicher CCF von 40 % ergibt.
Für revolvierende Zusagen, also offene Teile von Rahmenkrediten, Kreditkartenlimiten und eingeräumten Dispositionsrahmen auf Girokonten, sind CCF-Modelle weiterhin vorgesehen.
Auswirkungen der CRR III auf non-retail CCF-Modelle im IRBA
Absatz 8 des Artikels 151 sieht für diese Segmente auch keine eigene LGD-Schätzung mehr vor. Das bedeutet insbesondere für die Forderungsklasse Unternehmen, dass aus der bisherigen Anwendung von internen CCF-Modellen seit Januar 2025 die Forderungen gegenüber Großunternehmen herausfallen. Wenn dann auch noch der CCF für die nicht-revolvierenden vertraglichen Zusagen nicht mehr durch ein internes Modell geschätzt werden darf, ist möglicherweise der Anwendungsbereich eines vorhandenen CCF-Modells sehr klein geworden. Welche Konsequenzen kann ein IRBA-Institut ziehen?
Gibt es beispielsweise bisher ein Modell für den CCF von Unternehmensforderungen, das revolvierende Forderungen nur als Spezialfall „mitbehandelt“, entfällt durch die Neuregelungen die Grundlage für dieses Modell, da für nicht revolvierende und Forderungen gegenüber Großunternehmen die eigene CCF-Schätzung entfällt. Je nach Bedeutung und Größe des verbleibenden revolvierenden Teils der Unternehmensforderungen kommt hier ein Wechsel in den F-IRBA in Frage, entweder für die gesamte Forderungsklasse Unternehmen oder nur mit der „Risikopositionsart“ revolvierende Unternehmensforderungen.
Eine Verpflichtung, einheitlich den A-IRBA mit eigener Schätzung von LGD und CCF für alle Forderungsklassen im IRBA anzuwenden, lässt sich aus der CRR nicht ableiten (siehe auch Artikel 151 Absätze 8 und 9.). Vielmehr legt schon bisher Artikel 149 im Absatz 2 fest, dass mit einzelnen Forderungsklassen oder Risikopositionsarten (gemäß Artikel 142 Absatz 2) bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen ein Wechsel aus dem A-IRBA zurück in den F-IRBA mit vorgegebenen CCF- (und LGD-) Werten möglich ist.
Standardansatz: 40 % CCF für vertragliche Zusagen und 10 % CCF für offene Limite
Vertragliche Zusagen werden gemäß CRR III Annex I nicht mehr nach Laufzeit unterschieden, sondern fallen in den Bucket 3, der in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 jetzt zu einem einheitlichen CFF von 40 % für nicht kündbare vertragliche Verpflichtungen führt. Vergleicht man das mit dem vorherigen laufzeitabhängigen Mix aus 20 % für Laufzeiten bis 12 Monaten und 50 % für Laufzeiten darüber, ergibt sich auch für die nicht kündbaren vertraglichen Zusagen in der Regel ein Anstieg.
Ungenutzte Limite und Rahmen von revolvierenden Forderungen sind i.d.R. jederzeit kündbar und müssen nach bisheriger Regelung im Kreditrisikostandardansatz (KSA) überhaupt nicht mit Eigenmitteln unterlegt werden. Dies ändert sich ab 2030. Gemäß Übergangsregelung (CRR Artikel 495d) steigt der CCF für jederzeit kündbare Zusagen dann bis 2033 auf 10 %. Damit entfällt ein Vorteil des KSA gegenüber dem IRBA insbesondere im Mengengeschäft, und die Höhe von Limiten und Kreditlinien wird in den Instituten zu einem eigenmittelrelevanten Aspekt.
Auswirkungen und Fazit
Für Institute, die den CCF im IRBA selbst schätzen, ergeben sich durch die CRR III einige Änderungen. Einen positiven Effekt wird i.d.R. der Wegfall der Anwendung von CCF-Modellen für vertragliche Zusagen bei nicht revolvierenden Forderungen haben, nicht nur durch eine (geringfügige) Reduktion der Eigenmittelanforderungen, sondern auch durch entfallende Aufwände für Modellpflege und -validierung.
Erhöhend auf die Eigenmittelanforderungen wirken sich die Änderungen am SA-CCF aus. Für offene Limite und Rahmen wird nach Ende der Übergangsphase eine Eigenmittelunterlegung fällig, die im Mengengeschäft und für Spezialinstitute durchaus erheblich sein kann, und sich durch den Output Floor auch für IRBA-Institute bemerkbar machen wird. Wir erwarten daher, dass eine aktive Limitsteuerung – etwa durch ML- oder KI-Verfahren – zum Marktstandard werden wird.
msg for banking ist Ihr erfahrener Partner bei verschiedensten Projekten rund um ICAAP und IRBA. Da die Auswirkungen neuer regulatorischer Vorgaben auch in der Kapitalplanung zu beachten sind, sollte jedes Institut die Kapitalanforderungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der CRR III und ihrer Übergangsregelungen zeitnah ermitteln und die Auswirkungen der neuen Regeln bewerten – eine gute Gelegenheit, um alternative Vorgehensweisen durchzurechnen.
