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Small-Banking Regime – ein Vorstoß von BaFin und Bundesbank

BaFin und Bundesbank haben ein bemerkenswertes Non-Paper verfasst, in dem sie spezifische Aufsichtsansätze im Rahmen eines Small-Banking Regimes zur Diskussion stellen: kleine und nicht-komplexe Banken, die die definierten Kriterien erfüllen und sich im Rahmen eines freiwilligen Opt-In entscheiden, sollen den Zugang zu fundamentalen Erleichterungen erhalten. Dies beinhaltet neben dem Wegfall des KSA weitere Erleichterungen mit teilweise erheblichen Auswirkungen für die Institute.

09/03/25
Aufsichtsrecht, Banksteuerung, Geschäftsmodelle, Meldewesen, Risikomanagement, Strategie
Small-Banking Regime – ein Vorstoß von BaFin und Bundesbank

Vorbemerkung

Das, was die Bundesanstalt für Bankenaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank über ein Non-Paper „A Simple Regulatory Regime for Small and Non-Complex EU Banks“ an Gedankenvorstoß geleistet haben, markiert einen Paradigmenwechsel in Bezug auf quantitative und qualitative Bankenaufsicht. Dieser wird zudem ergänzt durch ein weiteres Dokument „Reducing regulatory complexity“.

Im diplomatischen Sprachgebrauch umfassen Non-Papers Dokumente, die informell vorgelegt werden, um die Akzeptanz von Vorschlägen bei den anderen Beteiligten zu testen. Für uns jedenfalls Grund genug für eine fundierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Überlegungen.

Gestaltungsprinzipien für ein Small-Banking Regime (SBR)

Um die Vorschläge des Non-Papers besser einordnen zu können, ist es zunächst wichtig, die Rahmenbedingungen im Sinne von Prinzipien zu kennen, die BaFin und Bundesbank für Ihre nachfolgenden Überlegungen zu Grunde gelegt haben:

  • Verhältnismäßigkeit mit Zielsetzung:
    Regulatorische Erleichterungen nicht als Selbstzweck, sondern als angemessen kalibrierte Anforderungen, die dem tatsächlichen Risikoprofil kleiner Institute gerecht wird
  • Gleiche Wettbewerbsbedingungen:
    Keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen kleinen und großen Instituten
  • Finanzstabilität:
    Ein Small-Banking Regime darf die Finanzstabilität nicht gefährden (= makroprudenzielle Dimension).
  • Transparente und objektive Zulassungskriterien
  • Freiwilliger Opt-in-Ansatz

Welche Institute sollen von einem Small-Banking Regime profitieren können?

Als quantitativer Schwellenwert steht eine Obergrenze von 10 Mrd. EUR Gesamtaktiva im Raum, der analog vergleichbarer Regelungen als Dreijahresdurchschnitt berechnet wird. Flankiert wird dieser Vorschlag von weiteren quantitativen Begrenzungen wie

  • Überwiegender „Inlandsbezug“ der Geschäfte (Fokus = EWR)
  • begrenzte Handelsbuchaktivitäten
  • Begrenzung der Derivatepositionen

Eine detaillierte Beschreibung werden wir im dritten Beitrag vornehmen, da diese Kriterien letztendlich das Geschäfts- und Risikoprofil des Instituts bestimmen und ein einfaches, weniger komplexes Geschäftsmodell mit begrenztem Marktrisiko gewährleisten sollen.

Daneben werden im Non-Paper qualitative Anforderungen vorgeschlagen. Da die meisten LSI-Institute diese erfüllen dürfen, gehen wir hierauf nicht näher ein. Lediglich ein thematisierter Vorweg-Ausschluss von Instituten mit „ungewöhnlich hohen Zinsrisiken im Anlagebuch“, Institute unter verstärkter aufsichtlicher Kontrolle oder vergleichbaren Merkmalen erscheint uns hier nennenswert.

Erwähnenswert ist weiterhin, dass die Einhaltung definierter Kriterien keinen Automatismus statuiert. Stattdessen ist ein sogenannter Opt-In vorgesehen: Die Stellung eines expliziten Antrags zur Zulassung sowie eine turnusmäßige Bestätigung des Status im Rahmen einer vereinfachten Berichterstattung. Auch in Bezug auf einem Opt-Out bestehen konzeptionelle Überlegungen.

Die Vorschläge im Detail

Bewertung und Ausblick

Proportionalität in der Bankenaufsicht ist ein erklärtes und glaubwürdiges Ziel von BaFin und Bundesbank1. Die MaRisk selbst sind bereits seit Beginn an prinzipienorientiert formuliert und betonen ausdrücklich den Proportionalitätsaspekt. Die Aufsichtsmitteilung der BaFin vom November 20242 schaffte mit ihren Klarstellungen und Festlegungen weitere Erleichterungen. Die aktuell laufende Überarbeitung der MaRisk diesbezüglich wird einen weiteren konsequenten Schritt bedeuten.

Insofern wäre zu wünschen, dass die Transformation des „Non-Papers“ in ein Konsultationspapier gelingt. Die Umsetzung wäre demnach mit Anpassungen der CRR und auch der CRD verbunden. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass dort, wo ein gemeinsamer politischer Wille besteht, auch pragmatische Umsetzungslösungen im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens gefunden wurden.